10 Honorarparameter nach der HOAI 2013
Hinweise zur Vertragsgestaltung, zur Leistungserbringung und zur Honorarschlussrechnung
Einführung
Unser geschätzter Kollege Dipl.- Ing. Architekt Manfred v. Bentheim ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Honorare und Leistungen der Architekten und Ingenieure und Sachverständige für Urheberfragen an Werken der Baukunst.
Was sagt die Vorschrift?
„Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.“ (§ 2 (8) HOAI 2013).
„Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.“ (§ 2 (9) HOAI 2013).
Was bedeutet die Vorschrift in der Anwendung?
Der Instandsetzungs- bzw. der Instandhaltungszuschlag ist der Höhe nach schriftlich zu vereinbaren; die Schriftform (beide Unterschriften auf einem Dokument! > § 126 BGB) ist zwingend. Fehlt es an dieser Vereinbarung, kann nach § 12 (2) HOAI 2013 („…um bis zu 50 Prozent …) ein Zuschlag nicht berechnet werden.
Praxistipps des Sachverständigen
Argumente für eine Erhöhung des Instandsetzungszuschlages über 0 % hinaus, können (immer projektbezogen) beispielsweise lauten:
- Einbindung, Anpassung oder Übernahme von Vorgaben aus Konstruktion, Technik und Gestaltung
- Mehrere Maßnahmen an einem Objekt
- Zusätzlich erforderliche Maßnahmen im Bestand aufgrund behördlicher Auflagen
- Umgang mit vorgefundenen unterschiedlichen und/oder ungebräuchlichen Konstruktionen
- Anpassung der Substanz an gültige Vorschriften und Normen
- Vorhandene Schadensbilder oder Vorschädigung der Substanz
- Formulierung besonderer Ausschreibungstexte
- Zusätzliche Aufmasskontrolle überdeckter Bauteile
- Rechnungsprüfung von Leistungen nach Aufwand
- Ausführungsabwicklung bei laufendem Betrieb
- Erhöhte Baustellenpräsenz zur umgehenden Reaktion auf Unvorhergesehenes
- Erhöhte Baustellenpräsenz zur Qualitätssicherung und -kontrolle
- Anforderungen an Bauausführungszeiten oder Bautakte
Die Anzahl der zutreffenden Erschwernisse kann ein Faktor zur Bestimmung der Höhe des Zuschlages darstellen.
Der Instandsetzungs- bzw. der Instandhaltungszuschlag kann nur auf das ermittelte Honorar bei der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) berechnet werden.
- Objekte (im Brief Februar 2017)
- Grundleistungen und Besondere Leistungen (§3)
- anrechenbare Kosten (§ 4)
- Honorarzone (§ 5)
- Honorarsatz (§ 7)
- Umbauzuschlag (§ 7 und §36(1) HOAI 2013 für die Objektplanung Gebäude)
Weitere Beiträge zur HOAI 2013 sind wie folgt vorgesehen:
- mitzuverarbeitende Bausubstanz (§ 4 Abs. 3)
- Nebenkosten (§ 14)
- Honorarschlussrechnung (§ 15)
Dipl.- Ing. Architekt VFA Manfred v. Bentheim, 65232 Taunusstein
ö.b.u.v. Sachverständiger für die Honorare und Leistungen der Architekten und Ingenieure
www.HOAI-Beratung.de